DSGVO:Artikel 2. Sachlicher Anwendungsbereich

Aus Datencockpit
Wechseln zu:Navigation, Suche
Inhaltsverzeichnis

(1)

Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(2)

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,

b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,

c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,

d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

(3)

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.

(4)

Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.

Erläuterung zu Artikel 2. Sachlicher Anwendungsbereich

Die DSGVO findet Anwendung auf die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Auf folgende Bereiche findet die DSGVO keine Anwendung:

  • Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen
  • Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
  • Datenverwendung im Rahmen ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten
  • Tätigkeiten der zuständigen Behörden zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit [1]

Fußnoten

  1. Für diese Bereiche gilt die DSRL-PJ; die Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (Datenschutzrichtlinie-Polizei Justiz – DSRL-PJ) wurde am 04.05.2016 im Amtsblatt Nr. L119 S. 89 kundgemacht und trat am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Sie ist bis zum 06.05.2018 in nationales Recht umzusetzen.

Fragestellungen Fragestellungen: 2

FragestellungStatus
Gilt die DSGVO nur für Großunternehmen?3 - teilweise beantwortet
Worauf findet die DSGVO KEINE Anwendung?3 - teilweise beantwortet

Diskussionsbeiträge Diskussion

Metadaten Metadaten

  • Nummer: 2
  • Bezeichnung: Sachlicher Anwendungsbereich
  • Kapitel: KAPITEL I. Allgemeine Bestimmungen
  • Abschnitt:
  • Fragestellungen:
  • Artikel unverändert
  • Letzte Änderung: 12. 1. 2018 durch Admin (ID: 169, Revision 1502)