DSG:§ 47. Gemeinsam Verantwortliche: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 3. November 2017, 20:28 Uhr
Zwei oder mehr Verantwortliche, die gemeinsam die Zwecke und die Mittel zur Verarbeitung festlegen, sind gemeinsam Verantwortliche. Sie haben in einer Vereinbarung in transparenter Form ihre jeweiligen Aufgaben nach diesem Bundesgesetz festzulegen, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß § 43 nachkommt, sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht gesetzlich festgelegt sind. In der Vereinbarung ist eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen anzugeben.
Erläuterung zu § 47. Gemeinsam Verantwortliche
Mit dieser Bestimmung wird Art. 21 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt. Die Vereinbarung nach § 47 muss entsprechend transparent kundgemacht werden. In Fällen mangelnder Transparenz – vor allem hinsichtlich der vorzusehenden Anlaufstelle –, kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieses Hauptstücks bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen. In Fällen, in denen die betreffenden Inhalte und Rollen bereits auf gesetzlicher Ebene vorgegeben sind, kann die Vereinbarung entfallen (zB Zentrales Melderegister).
Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Paragraphen vorhanden.
- Nummer: 47
- Bezeichnung: Gemeinsam Verantwortliche
- Hauptstück: 3. Hauptstück. Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei
- Abschnitt: 3. Abschnitt. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Fragestellungen:
- Paragraph unverändert
- Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki (ID: 391, Revision 1115)