DSG:§ 45. Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung
(1)
Jede betroffene Person hat das Recht, vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten sowie die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen. Die Berichtigung oder Vervollständigung kann erforderlichenfalls mittels einer ergänzenden Erklärung erfolgen, soweit eine nachträgliche Änderung mit dem Dokumentationszweck unvereinbar ist. Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt dem Verantwortlichen, soweit die personenbezogenen Daten nicht ausschließlich aufgrund von Angaben der betroffenen Person ermittelt wurden.
(2)
Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten aus eigenem oder über Antrag der betroffenen Person unverzüglich zu löschen, wenn
- die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind,
- die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder
- die Löschung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.
(3)
Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, kann der Verantwortliche deren Verarbeitung einschränken, wenn
- die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestreitet und die Richtigkeit oder Unrichtigkeit nicht festgestellt werden kann, oder
- die personenbezogenen Daten für Beweiszwecke im Rahmen der Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe weiter aufbewahrt werden müssen.
Im Falle einer Einschränkung gemäß Z 1 hat der Verantwortliche die betroffene Person vor einer Aufhebung der Einschränkung zu unterrichten.
(4)
Der Verantwortliche hat die betroffene Person schriftlich über eine Verweigerung der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung und über die Gründe für die Verweigerung zu unterrichten. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über die Möglichkeit zu unterrichten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzulegen.
(5)
Der Verantwortliche hat die Berichtigung von unrichtigen personenbezogenen Daten der zuständigen Behörde, von der die unrichtigen personenbezogenen Daten stammen, mitzuteilen.
(6)
In Fällen der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Verantwortliche alle Empfänger der betroffenen personenbezogenen Daten in Kenntnis zu setzen. Die Empfänger sind verpflichtet, die ihrer Verantwortung unterliegenden personenbezogenen Daten unverzüglich zu berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken.
(7)
Art. 12 DSGVO findet sinngemäß Anwendung.
Erläuterung zu § 45. Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung
Mit dieser Bestimmung wird Art. 16 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt.
Das Recht auf Berichtigung bzw. auf Ergänzung personenbezogener Daten ist im Strafverfolgungskontext nur eingeschränkt durchsetzbar. Insbesondere sind davon keine nachträglichen Veränderungen von Aussagen bei Vernehmungen umfasst; hier bezieht sich die Richtigkeit und Vollständigkeit der personenbezogenen Daten auf die Übereinstimmung mit der Aussage selbst und nicht auf deren Inhalt (vgl. auch Erwägungsgrund 47 der Richtlinie (EU) 2016/680). Aus diesem Grund kann es erforderlich sein, die Berichtigung oder Vervollständigung mittels einer ergänzenden Erklärung vorzunehmen und somit nachvollziehbar zu machen. Auch das Löschungsrecht unterliegt hier Beschränkungen, da auch Daten, deren Richtigkeit (noch) nicht verifizierbar ist, im Strafverfahren von Bedeutung sein können.
Bei der Löschung ist auch auf die unterschiedlichen Kategorien gemäß § 37 Bedacht zu nehmen.
Einschränkungen der Unterrichtungsverpflichtung sind nur unter den in §43 Abs.4 angeführten Voraussetzungen zulässig.
Nach dem Erwägungsgrund 47 sollten personenbezogene Daten mit Einschränkungsmarkierung nur zu dem Zweck verarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand. Methoden zur Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten könnten unter anderem darin bestehen, dass ausgewählte Daten, beispielsweise zu Archivierungszwecken, auf ein anderes Verarbeitungssystem übertragen oder gesperrt werden. In automatisierten Dateisystemen sollte die Einschränkung der Verarbeitung grundsätzlich durch technische Mittel erfolgen. Auf die Tatsache, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten beschränkt wurde, sollte in dem System unmissverständlich hingewiesen werden.
Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Paragraphen vorhanden.
- Nummer: 45
- Bezeichnung: Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung
- Hauptstück: 3. Hauptstück. Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei
- Abschnitt: 2. Abschnitt. Rechte der betroffenen Person
- Fragestellungen:
- Paragraph unverändert
- Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki (ID: 389, Revision 1113)