DSG:§ 68. Vollziehung

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Inhaltsverzeichnis

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler und die anderen Bundesminister im Rahmen ihres Wirkungsbereichs betraut.

Erläuterung zu § 68. Vollziehung

§ 68 verweist für die Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen auf den entsprechenden 3. Abschnitt des 2. Hauptstücks. Die Verhängung von Geldbußen gemäß § 19 soll ausgeschlossen sein, da Geldbußen gegen „zuständige Behörden“ (§ 35 Z 7) nicht verhängt werden können.

Fragestellungen Fragestellungen: 0

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Diskussionsbeiträge Diskussion

Metadaten Metadaten

  • Nummer: 68
  • Bezeichnung: Vollziehung
  • Hauptstück: 5. Hauptstück. Schlussbestimmungen
  • Abschnitt:
  • Fragestellungen:
  • Paragraph unverändert
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki (ID: 414, Revision 1136)