DSG:§ 14. Einrichtung und Aufgaben
(1)
Beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ist ein Datenschutzrat eingerichtet. Dieser nimmt zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz Stellung, fördert die einheitliche Fortentwicklung des Datenschutzes und berät die Bundesregierung in rechtspolitischer Hinsicht bei datenschutzrechtlich relevanten Vorhaben.
(2)
Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 1
- kann der Datenschutzrat Empfehlungen in datenschutzrechtlicher Hinsicht an die Bundesregierung und die Bundesminister richten;
- kann der Datenschutzrat Gutachten erstellen oder in Auftrag geben;
- ist dem Datenschutzrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen der Bundesministerien, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind, sowie zu Verordnungen im Vollzugsbereich des Bundes, die wesentliche Fragen des Datenschutzes betreffen, zu geben;
- hat der Datenschutzrat das Recht, von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs Auskünfte und Berichte zu verlangen, soweit dies zur datenschutzrechtlichen Beurteilung von Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen auf den Datenschutz in Österreich notwendig ist;
- kann der Datenschutzrat seine Beobachtungen, Bedenken und Anregungen veröffentlichen und den Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs zur Kenntnis bringen.
(3)
Abs. 2 Z 3 und 4 gilt nicht, soweit innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften betroffen sind.
Erläuterung zu § 14. Einrichtung und Aufgaben
Mit § 14 sollten weitere verfahrensrechtliche Regelungen im Verfahren vor der Datenschutzbehörde festgelegt werden. In diesem Sinne werden die Regelungen des bisherigen § 31a Abs. 2 bis 4 DSG 2000 zum Teil in die Abs. 1 und 2 übernommen und entsprechend angepasst. Inhaltlich teilweise übernommen werden soll auch § 34 Abs. 1 und 2 DSG 2000.
Abs. 4 soll auf der Basis der bisherigen Regelungen in § 38 DSG 2000 die Bescheide der Datenschutzbehörde näher regeln. Dazu ist anzumerken, dass von dieser Bestimmung – wie bisher im DSG 2000 – die Überlassung von personenbezogenen Daten (an Auftragsverarbeiter) ins Ausland erfasst sein soll. Das „Überlassen“ soll in der Gesetzesbestimmung jedoch nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden, da der DSGVO dieser Begriff fremd ist.
Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Paragraphen vorhanden.
- Nummer: 14
- Bezeichnung: Einrichtung und Aufgaben
- Hauptstück: 2. Hauptstück. Organe
- Abschnitt: 1. Abschnitt. Datenschutzrat
- Fragestellungen:
- Änderungen zur Vorversion
- Letzte Änderung: 24. 5. 2018 durch Admin (ID: 346, Revision 3296)