DSG:§ 53. Vorherige Konsultation der Datenschutzbehörde
Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 36 DSGVO vor der Verarbeitung personenbezogener Daten in neu anzulegenden Dateisystemen die Datenschutzbehörde zu konsultieren, wobei sich die Verweise in Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3 lit. e DSGVO auf § 52 und der Verweis auf die Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse der Datenschutzbehörde in Art. 36 Abs. 2 DSGVO auf § 33 beziehen und die in Art. 36 Abs. 2 DSGVO angeführten Maßnahmen innerhalb von sechs Wochen mit der Möglichkeit einer Verlängerung um einen weiteren Monat zu treffen sind.
Erläuterung zu § 53. Vorherige Konsultation der Datenschutzbehörde
Mit dieser Bestimmung wird Art. 28 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt.
Im Strafverfolgungskontext ist die Verarbeitung personenbezogener Daten im Regelfall vom Gesetzgeber vordeterminiert. Derartige gesetzliche Regelungen begrenzen den Handlungsspielraum sowohl der zuständigen Behörde als auch der Datenschutzbehörde; schriftliche Empfehlungen der Datenschutzbehörde können sich daher nur auf jene Bereiche beziehen, in denen der personenbezogene Daten verarbeitenden zuständigen Behörde entsprechende Möglichkeiten zur Eindämmung des Risikos zur Verfügung stehen. Allfällige Probleme, die sich unmittelbar aus der gesetzlichen Grundlage ergeben und nicht im Wege des Vollzuges gelöst werden können, können nur durch den Gesetzgeber (bzw. allenfalls durch den Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens) behoben werden.
Der Konsultationspflicht gemäß Art. 36 Abs. 4 DSGVO wird im Bereich der Bundesgesetzgebung beispielsweise dadurch Genüge getan, dass der Datenschutzbehörde im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Eine entsprechende Verpflichtung in Bezug auf Gesetzes- und Verordnungsvorhaben auf Länderebene wäre vom Landesgesetzgeber vorzusehen.
Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Paragraphen vorhanden.
- Nummer: 53
- Bezeichnung: Vorherige Konsultation der Datenschutzbehörde
- Hauptstück: 3. Hauptstück. Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei
- Abschnitt: 3. Abschnitt. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Fragestellungen:
- Paragraph unverändert
- Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki (ID: 397, Revision 1121)