DSG:§ 66. Erlassung von Verordnungen

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Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Erläuterung zu § 66. Erlassung von Verordnungen

Die Datenschutzbehörde hat im Tätigkeitsbericht nach § 12 auch über ihre Tätigkeiten nach dem 3. Hauptstück zu berichten.

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Metadaten Metadaten

  • Nummer: 66
  • Bezeichnung: Erlassung von Verordnungen
  • Hauptstück: 5. Hauptstück. Schlussbestimmungen
  • Abschnitt:
  • Fragestellungen:
  • Paragraph unverändert
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki (ID: 412, Revision 1134)