DSG:§ 67. Verweisungen

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Inhaltsverzeichnis

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Erläuterung zu § 67. Verweisungen

Für die Umsetzung des Art. 50 der Richtlinie (EU) 2016/680 kann sinngemäß auf die Bestimmungen des Art. 61 Abs. 1 bis 7 DSGVO verwiesen werden, da diese weitgehend inhaltsgleich sind.

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Metadaten Metadaten

  • Nummer: 67
  • Bezeichnung: Verweisungen
  • Hauptstück: 5. Hauptstück. Schlussbestimmungen
  • Abschnitt:
  • Fragestellungen:
  • Paragraph unverändert
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki (ID: 413, Revision 1135)