Fragestellung:Worüber muss ich Betroffene bei der Erhebung ihrer Daten informieren?

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Letzte Änderung 12. 1. 2018 von Admin.

ID: 446

Fragestellung Name der Fragestellung Worüber muss ich Betroffene bei der Erhebung ihrer Daten informieren?
Status Status der Fragestellung: offen - in Bearbeitung - teilweise beantwortet - abschließend beantwortet 3 - teilweise beantwortet
Fragetext Detailbeschreibung der Fragestellung Worüber muss ich Betroffene bei der Erhebung ihrer Daten informieren? Gibt es davon Ausnahmen?
Antwort Beantwortung der Fragestellung Wenn sie die Daten direkt bei den jeweiligen Betroffenen erheben, müssen Sie den Betroffenen sämtliche Informationen wie in Artikel 13 DSGVO vorgesehen mitteilen. Eine Ausnahme von der Informationspflicht besteht nur dann, wenn die Betroffenen bereits über diese Informationen verfügen.

Wenn Sie Daten verarbeiten wollen, die Sie nicht bei den Betroffenen selbst erhoben haben, müssen Sie den Betroffenen sämtliche Informationen wie in Artikel 14 DSGVO vorgesehen mitteilen. Dies kann unterbleiben, wenn die Betroffenen über die Informationen bereits verfügen, die Erteilung der Information unmöglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist, die Verarbeitung gesetzlich vorgesehen ist oder die Daten dem Berufsgeheimnis unterliegen (vgl. Artikel 14. Abs. 5 DSGVO).

Thema Übergeordnetes Thema der Fragestellung Informationspflicht
Schlagworte Schlagworte zur Fragestellung Informationspflicht
Beantwortet durch Institution oder Benutzer, der die Fragestellung beantwortet hat. Datenschutzbehörde
Quelle Quelle der Antwort, z. B: ein Dokument File:DSGVO-Leitfaden.pdf
Paragraph Paragraph der VRV 2015, den die Fragestellung betrifft. DSGVO:Artikel 13. Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person, DSGVO:Artikel 14. Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
Verweis Verweise zu weiteren, ähnlichen Fragestellungen
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