DSG:§ 46. Pflichten des Verantwortlichen: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 3. November 2017, 20:27 Uhr

Inhaltsverzeichnis

Der Verantwortliche hat die in Art. 24 Abs. 1 und 2 sowie Art. 25 Abs. 1 und 2 DSGVO angeführten Verpflichtungen in Bezug auf die Übereinstimmung der Verarbeitung mit den Bestimmungen dieses Hauptstücks einzuhalten.

Erläuterung zu § 46. Pflichten des Verantwortlichen

Mit dieser Bestimmung werden die Art. 19 und 20 der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen) umgesetzt. Die Verpflichtungen decken sich mit jenen des Art. 24 Abs. 1 und 2 und Art. 25 Abs. 1 und 2 DSGVO, bezieht sich jedoch inhaltlich auf die Einhaltung der Bestimmungen des 3. Hauptstücks.

Die Umsetzung der Maßnahmen gemäß Art. 25 Abs. 1 und 2 darf nicht nur von wirtschaftlichen Erwägungen abhängig gemacht werden. Hat der Verantwortliche eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen, sollten die entsprechenden Ergebnisse bei der Entwicklung dieser Maßnahmen und Verfahren berücksichtigt werden (vgl. Erwägungsgrund53 der Richtlinie (EU) 2016/680). Solche Maßnahmen könnten unter anderem darin bestehen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten minimiert wird, personenbezogene Daten so schnell wie möglich pseudonymisiert werden, Transparenz in Bezug auf die Funktionen und die Verarbeitung personenbezogener Daten hergestellt wird, der betroffenen Person ermöglicht wird, die Verarbeitung personenbezogener Daten zu überwachen, und der Verantwortliche in die Lage versetzt wird, Sicherheitsfunktionen zu schaffen und zu verbessern (vgl. Erwägungsgrund 78 der DSGVO).

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Metadaten Metadaten

  • Nummer: 46
  • Bezeichnung: Pflichten des Verantwortlichen
  • Hauptstück: 3. Hauptstück. Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei
  • Abschnitt: 3. Abschnitt. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
  • Fragestellungen:
  • Paragraph unverändert
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki (ID: 390, Revision 1114)