DSG:§ 68. Vollziehung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 3. November 2017, 20:38 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler und die anderen Bundesminister im Rahmen ihres Wirkungsbereichs betraut.
Erläuterung zu § 68. Vollziehung
§ 68 verweist für die Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen auf den entsprechenden 3. Abschnitt des 2. Hauptstücks. Die Verhängung von Geldbußen gemäß § 19 soll ausgeschlossen sein, da Geldbußen gegen „zuständige Behörden“ (§ 35 Z 7) nicht verhängt werden können.
Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Paragraphen vorhanden.
- Nummer: 68
- Bezeichnung: Vollziehung
- Hauptstück: 5. Hauptstück. Schlussbestimmungen
- Abschnitt:
- Fragestellungen:
- Paragraph unverändert
- Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki (ID: 414, Revision 1136)