DSG:§ 11. Verwarnung durch die Datenschutzbehörde: Unterschied zwischen den Versionen

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|Bezeichnung=Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext
|Bezeichnung=Verwarnung durch die Datenschutzbehörde
|Hauptstück=1. Hauptstück. Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen
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|Abschnitt=2. Abschnitt. Datenverarbeitungen zu spezifischen Zwecken
|Abschnitt=2. Abschnitt. Datenverarbeitungen zu spezifischen Zwecken
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|Text=Das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1974_22_0/1974_22_0.pdf BGBl. Nr. 22/1974], ist, soweit es die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt, eine Vorschrift im Sinne des Art. 88 DSGVO. Die dem Betriebsrat nach dem ArbVG zustehenden Befugnisse bleiben unberührt.
|Text=Die Datenschutzbehörde wird den Katalog des Art. 83 Abs. 2 bis 6 DSGVO so zur Anwendung bringen, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Insbesondere bei erstmaligen Verstößen wird die Datenschutzbehörde im Einklang mit Art. 58 DSGVO von ihren Abhilfebefugnissen insbesondere durch Verwarnen Gebrauch machen.
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|Erläuterung=Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde werden in Art. 58 DSGVO festgelegt und sind weitgehend nicht durchführungsbedürftig. Jedoch bedarf es weiterer Konkretisierungen insbesondere hinsichtlich der Überprüfung von Datenverarbeitungen und des Einschau- bzw. Betretungsrechts. Dies soll in den Abs. 1 und 2 unter Anlehnung an die bisherigen Regelungen in § 30 Abs. 2 und 4 DSG 2000 vorgesehen werden.
 
Mit Abs. 2 soll Art. 58 Abs. 1 lit. f DSGVO durchgeführt werden, da dieser auf das „Verfahrensrecht des Mitgliedstaats“ verweist. Inhaltlich sind diese Bestimmungen auch in § 30 DSG 2000 vorgesehen.
 
Erforderlich erscheint zudem die Festlegung einer – zum Teil auf dem bisherigen § 30 Abs. 5 DSG 2000 basierenden – Verschwiegenheitsregelung für Informationen, die der Datenschutzbehörde oder ihren Beauftragten bei der Kontrolltätigkeit zukommen; dies soll in Abs. 3 geregelt werden. Informationen, die der Datenschutzbehörde oder den von ihr Beauftragten bei der Kontrolltätigkeit zukommen, dürfen ausschließlich für die Kontrolle im Rahmen der Vollziehung datenschutzrechtlicher Vorschriften verwendet werden. Für das Strafverfahren stellt § 76 Abs. 2 StPO das Verhältnis zwischen Amtshilfe und Verschwiegenheitspflichten insofern klar, als Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf Straftaten bestimmter Personen beziehen, grundsätzlich ohne Rücksicht auf bestehende Verschwiegenheitspflichten zu beantworten sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird damit ein Vorrang strafgerichtlicher Erhebungsersuchen vor der Amtsverschwiegenheit statuiert (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 76 Rz 30) und auch Ersuchen, die sich auf automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten erstrecken, dürfen nicht bloß mit dem Hinweis auf die besondere Qualität der Datenermittlung und -verarbeitung abgelehnt werden.
 
Ebenfalls aus dem DSG 2000 (§ 30 Abs. 6a) übernommen werden soll in Abs. 4 die Möglichkeit bei Gefahr im Verzug, die Weiterführung der Datenverarbeitung mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, untersagen zu können.
 
Die in Art. 58 Abs. 3 lit. b DSGVO geregelte Befugnis, von sich aus oder auf Anfrage Fragen an bestimmte Einrichtungen richten zu können, gilt bereits unmittelbar.
 
Nach Art. 58 Abs. 5 DSGVO hat jeder Mitgliedstaat durch Rechtsvorschriften vorzusehen, dass seine Aufsichtsbehörde befugt ist, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben oder sich sonst daran zu beteiligen, um die Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen. In Abs. 3 soll unter anderem diese Vorgabe durchgeführt werden.
 
Der Datenschutzbehörde obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verhängung von Geldbußen gegenüber natürlichen und juristischen Personen. Auf die Verhängung solcher Geldbußen (Art. 83 DSGVO) findet das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, insoweit Anwendung, als die DSGVO im Rahmen des Anwendungsvorranges nicht speziellere Regelungen vorsieht (siehe zB die Regelung zum Kumulierungsverbot gemäß Art. 83 Abs. 3 DSGVO).
 
Unter den von der DSGVO vorgesehenen Voraussetzungen (Art. 83 iVm Erwägungsgrund 148 der DSGVO) bzw. nach dem VStG kann auch eine Verwarnung erteilt bzw. eine Ermahnung ausgesprochen werden.
 
Art. 58 Abs. 6 DSGVO, welcher die Möglichkeit bietet, dass jeder Mitgliedstaat durch Rechtsvorschriften vorsehen kann, dass seine Aufsichtsbehörde neben den in den Art. 58 Abs. 1, 2 und 3 DSGVO aufgeführten Befugnissen über zusätzliche Befugnisse verfügt, wird nicht in das DSG übernommen, da diese Rechtsvorschriften gegebenenfalls jeweils mit der zugehörigen Materie geregelt werden müssen. Die Ausübung dieser Befugnisse darf jedoch dabei nicht die effektive Durchführung des Kapitels VII der DSGVO beeinträchtigen.
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Aktuelle Version vom 24. Mai 2018, 11:48 Uhr

Inhaltsverzeichnis

Dieser Paragraph enthält Änderungen aus dem Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018. Die Änderungen anzeigen >>

Die Datenschutzbehörde wird den Katalog des Art. 83 Abs. 2 bis 6 DSGVO so zur Anwendung bringen, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Insbesondere bei erstmaligen Verstößen wird die Datenschutzbehörde im Einklang mit Art. 58 DSGVO von ihren Abhilfebefugnissen insbesondere durch Verwarnen Gebrauch machen.

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Diskussionsbeiträge Diskussion

Metadaten Metadaten

  • Nummer: 11
  • Bezeichnung: Verwarnung durch die Datenschutzbehörde
  • Hauptstück: 1. Hauptstück. Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen
  • Abschnitt: 2. Abschnitt. Datenverarbeitungen zu spezifischen Zwecken
  • Fragestellungen:
  • Änderungen zur Vorversion
  • Letzte Änderung: 24. 5. 2018 durch Admin (ID: 343, Revision 3290)