DSG:§ 23. Tätigkeitsbericht und Veröffentlichung von Entscheidungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 24. Mai 2018, 12:36 Uhr

Inhaltsverzeichnis

Dieser Paragraph enthält Änderungen aus dem Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018. Die Änderungen anzeigen >>

(1)

Die Datenschutzbehörde hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen dem Art. 59 DSGVO entsprechenden Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorzulegen. Der Bericht ist vom Bundeskanzler der Bundesregierung, dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen. Die Datenschutzbehörde hat den Bericht der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Datenschutzausschuss (Art. 68 DSGVO) und dem Datenschutzrat zugänglich zu machen.

(2)

Entscheidungen der Datenschutzbehörde von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind von der Datenschutzbehörde unter Beachtung der Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Erläuterung zu § 23. Tätigkeitsbericht und Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 23 regelt die Einberufung der Sitzungen und die Form der Beschlussfassung sowie die Möglichkeit, Arbeitsausschüsse zu bilden sowie Sachverständige beizuziehen.

Fragestellungen Fragestellungen: 0

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Diskussionsbeiträge Diskussion

Metadaten Metadaten

  • Nummer: 23
  • Bezeichnung: Tätigkeitsbericht und Veröffentlichung von Entscheidungen
  • Hauptstück: 2. Hauptstück. Organe
  • Abschnitt: 2. Abschnitt. Datenschutzbehörde
  • Fragestellungen:
  • Änderungen zur Vorversion
  • Letzte Änderung: 24. 5. 2018 durch Admin (ID: 355, Revision 3301)