DSG:§ 35. Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde: Unterschied zwischen den Versionen
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|Text='''(Verfassungsbestimmung)''' Die Datenschutzbehörde übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus. | |Text='''(Verfassungsbestimmung)''' Die Datenschutzbehörde übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung sowie gegenüber den obersten Organen gemäß Art. 30 Abs. 3 bis 6, 125, 134 Abs. 8 und 148h Abs. 1 und 2 B-VG im Bereich der diesen zustehenden Verwaltungsangelegenheiten aus. | ||
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|Erläuterung=Die Begriffsbestimmungen wurden aus der Richtlinie (EU) 2016/680 übernommen. | |Erläuterung=Die Begriffsbestimmungen wurden aus der Richtlinie (EU) 2016/680 übernommen. |
Aktuelle Version vom 24. Mai 2018, 10:42 Uhr
(1)
Die Datenschutzbehörde ist nach den näheren Bestimmungen der DSGVO und dieses Bundesgesetzes zur Wahrung des Datenschutzes berufen.
(2)
(Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung sowie gegenüber den obersten Organen gemäß Art. 30 Abs. 3 bis 6, 125, 134 Abs. 8 und 148h Abs. 1 und 2 B-VG im Bereich der diesen zustehenden Verwaltungsangelegenheiten aus.
Erläuterung zu § 35. Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde
Die Begriffsbestimmungen wurden aus der Richtlinie (EU) 2016/680 übernommen.
Der Begriff der „zuständigen Behörde“ umfasst die Strafverfolgungsbehörden sowie sonstige Behörden, denen (gegebenenfalls punktuell) die Ausübung öffentlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse gemäß lit. a durch Gesetz übertragen wurde. Da es sich dabei um sog. staatliche Kernaufgaben handelt, die einer Beleihung grundsätzlich nicht zugänglich sind (vgl. VfSlg. 14.473/1996, 16.400/2001), wird das 3. Hauptstück in der Praxis kaum Anwendung auf Private finden. Beim Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) kann es sich aufgrund § 34 im Zusammenhang mit dem 3. Hauptstück stets nur um eine zuständige Behörde handeln.
Private, die im Rahmen von Speicher- und Meldepflichten in Bezug auf Daten, die im Geschäftsverkehr entstehen, im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gesetzlich verpflichtet sind, unterliegen den Vorschriften der DSGVO, zumal ihnen in diesem Zusammenhang keine hoheitlichen Befugnisse zukommen (vgl. auch Erwägungsgrund 11 der Richtlinie (EU) 2016/680). Sind Private im Rahmen von Mitwirkungspflichten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu Strafverfolgungszwecken für Strafverfolgungsbehörden gesetzlich verpflichtet (zB im Rahmen einer Nachrichtenüberwachung gemäß § 134 Z 3 StPO), so gelten sie insofern als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO; vgl. auch Erwägungsgrund 11 der Richtlinie (EU) 2016/680).
Da die Richtlinie (EU) 2016/680 einen funktionalen und keinen organisatorischen Ansatz verfolgt, unterliegen auch zuständige Behörden nur insoweit den Vorschriften des 3. Hauptstücks, als die konkrete Datenverarbeitung den in § 34 genannten Zwecken dient (vgl. Erwägungsgrund 12 der Richtlinie (EU) 2016/680).
Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Paragraphen vorhanden.
- Nummer: 35
- Bezeichnung: Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde
- Hauptstück: 2. Hauptstück. Organe
- Abschnitt: 5. Abschnitt. Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde
- Fragestellungen:
- Änderungen zur Vorversion
- Letzte Änderung: 24. 5. 2018 durch Admin (ID: 367, Revision 3258)