DSG:§ 49. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 3. November 2017, 20:29 Uhr
(1)
Jeder Verantwortliche hat sinngemäß nach Maßgabe des Art. 30 Abs. 1 bis 4 DSGVO ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, wobei sich die Verweise in Art. 30 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 lit. c DSGVO auf § 54 beziehen und die Bezugnahme auf einen Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gegenstandslos ist.
(2)
Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 hat auch Angaben zu enthalten über
- die Verwendung von Profiling, wenn eine solche Verwendung vorgenommen wird, und
- die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, einschließlich der Übermittlungen, für die die personenbezogenen Daten bestimmt sind.
Erläuterung zu § 49. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Mit dieser Bestimmung wird Art. 24 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt. Aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung mit Art. 30 Abs. 1 bis 4 DSGVO kann – unter Anpassung der darin enthaltenen Verweise – verwiesen werden.
Das Verzeichnis dient dazu, alle Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu dokumentieren. Die Verzeichnisse sind in schriftlicher bzw. elektronischer Form so zu führen, dass eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung möglich ist.
Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Paragraphen vorhanden.
- Nummer: 49
- Bezeichnung: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- Hauptstück: 3. Hauptstück. Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei
- Abschnitt: 3. Abschnitt. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Fragestellungen:
- Paragraph unverändert
- Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki (ID: 393, Revision 1117)