DSG:§ 61. Übergangsbestimmungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 3. November 2017, 20:36 Uhr

Inhaltsverzeichnis

(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch Z 3, BGBl. I Nr. 120/2017)

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(Verfassungsbestimmung) Datenanwendungen, die für die in § 17 Abs. 3 genannten Zwecke notwendig sind, dürfen auch bei Fehlen einer im Sinne des § 1 Abs. 2 ausreichenden gesetzlichen Grundlage bis 31. Dezember 2007 vorgenommen werden, in den Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 bis 3 jedoch bis zur Erlassung von bundesgesetzlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse in diesen Bereichen.

(Anm.: Abs. 5 bis 10 aufgehoben durch Z 3, BGBl. I Nr. 120/2017)

Erläuterung zu § 61. Übergangsbestimmungen

Mit dieser Bestimmung wird Art. 38 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt.

Diese Bestimmung regelt abschließend, unter welchen Voraussetzungen eine Übermittlung personenbezogener Daten zulässig ist, wenn im Drittland bzw. in der internationalen Organisation, an das bzw. an die die Übermittlung erfolgt, kein ausreichendes Datenschutzniveau (dh. weder aufgrund eines Angemessenheitsbeschlusses nach § 59 noch aufgrund geeigneter Garantien gemäß § 60) vorhanden ist. Die in Abs. 1 angeführten Übermittlungszwecke sind taxativ festgelegt; in den Fällen der Z 4 und 5 hat der Verantwortliche zudem eine Interessenabwägung im Einzelfall durchzuführen, in den Fällen der Z 1 bis 3 kann eine solche unterbleiben, weil in diesen Fällen jeweils öffentliche Interessen von besonderem Gewicht betroffen sind, sodass jedenfalls von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Übermittlung der personenbezogenen Daten auszugehen ist.

Eine Rechtsgrundlage gemäß Abs. 1 Z 2 bilden neben Gesetzen insbesondere auch gesetzesrangige internationale Abkommen sein.

Die Ausnahmen sind restriktiv auszulegen. Häufige, umfassende und strukturelle Übermittlungen personenbezogener Daten sowie Datenübermittlungen in großem Umfang sind auszuschließen und müssen daher auf unbedingt notwendige personenbezogene Daten beschränkt werden (vgl. auch Erwägungsgrund 72).

Um eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit derartiger Übermittlung zu ermöglichen, sieht Abs. 3 eine Dokumentationspflicht vor.

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Metadaten Metadaten

  • Nummer: 61
  • Bezeichnung: Übergangsbestimmungen
  • Hauptstück: 3. Hauptstück. Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei
  • Abschnitt: 4. Abschnitt. Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen
  • Fragestellungen:
  • Paragraph unverändert
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki (ID: 407, Revision 1129)