DSG:§ 70. Inkrafttreten: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 3. November 2017, 20:40 Uhr
Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, das 1. Hauptstück, die Bezeichnung und Überschrift des 2. Hauptstücks, der 1., 2., 3. und 4. Abschnitt, die Überschrift und Bezeichnung des 5. Abschnittes, § 35 Abs. 1, die Bezeichnung und Überschrift des 3. Hauptstücks, der 1., 2. und 3. Abschnitt, die Überschrift und Bezeichnung des 4. Abschnittes, die §§ 58 und 59 samt Überschriften sowie das 4. und 5. Hauptstück in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2017 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Im Art. 2 treten der 1., 2., 3., 4., 5 und 6. Abschnitt, die Bezeichnung und die Überschrift des 7. Abschnittes, die Überschrift zu § 35, die §§ 36 bis 44 samt Überschriften, der 8., 9., 9a. und 10. Abschnitt, die Bezeichnung und die Überschrift des 11. Abschnittes, die §§ 53 bis 59 samt Überschriften, § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 sowie die §§ 62 bis 64 samt Überschriften in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 120/2017 mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
(2)
Die Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV 2004, BGBl. II Nr. 312/2004, die Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012 – DVRV 2012, BGBl. II Nr. 257/2012, und die Datenschutzangemessenheits-Verordnung – DSAV, BGBl. II Nr. 521/1999, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
Erläuterung zu § 70. Inkrafttreten
§ 70 soll den derzeit in § 51 DSG 2000 geregelten gerichtlichen Tatbestand der Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht weitgehend unverändert in das neue DSG übernehmen.
Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Paragraphen vorhanden.
- Nummer: 70
- Bezeichnung: Inkrafttreten
- Hauptstück: 5. Hauptstück. Schlussbestimmungen
- Abschnitt:
- Fragestellungen:
- Paragraph unverändert
- Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki (ID: 416, Revision 1138)