DSG:§ 49. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten: Unterschied zwischen den Versionen
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# die Verwendung von Profiling, wenn eine solche Verwendung vorgenommen wird, und | # die Verwendung von Profiling, wenn eine solche Verwendung vorgenommen wird, und | ||
# die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, einschließlich der Übermittlungen, für die die personenbezogenen Daten bestimmt sind. | # die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, einschließlich der Übermittlungen, für die die personenbezogenen Daten bestimmt sind. | ||
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# gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, wenn vom Verantwortlichen entsprechend angewiesen, einschließlich der Identifizierung des Drittlandes oder der internationalen Organisation, | |||
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|Erläuterung=Mit dieser Bestimmung wird Art. 24 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt. Aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung mit Art. 30 Abs. 1 bis 4 DSGVO kann – unter Anpassung der darin enthaltenen Verweise – verwiesen werden. | |Erläuterung=Mit dieser Bestimmung wird Art. 24 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt. Aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung mit Art. 30 Abs. 1 bis 4 DSGVO kann – unter Anpassung der darin enthaltenen Verweise – verwiesen werden. |
Aktuelle Version vom 24. Mai 2018, 13:00 Uhr
(1)
Jeder Verantwortliche hat sinngemäß nach Maßgabe des Art. 30 Abs. 1 bis 4 DSGVO ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, wobei sich die Verweise in Art. 30 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 lit. d DSGVO auf § 54 beziehen und die Bezugnahme auf einen Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gegenstandslos ist.
(2)
Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 hat auch Angaben zu enthalten über
- die Verwendung von Profiling, wenn eine solche Verwendung vorgenommen wird, und
- die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, einschließlich der Übermittlungen, für die die personenbezogenen Daten bestimmt sind.
(3)
Jeder Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten zu führen, das Folgendes enthält:
- Name und Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters oder der Auftragsverarbeiter, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten,
- die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden,
- gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, wenn vom Verantwortlichen entsprechend angewiesen, einschließlich der Identifizierung des Drittlandes oder der internationalen Organisation,
- wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 54 Abs. 1.
Erläuterung zu § 49. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Mit dieser Bestimmung wird Art. 24 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt. Aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung mit Art. 30 Abs. 1 bis 4 DSGVO kann – unter Anpassung der darin enthaltenen Verweise – verwiesen werden.
Das Verzeichnis dient dazu, alle Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu dokumentieren. Die Verzeichnisse sind in schriftlicher bzw. elektronischer Form so zu führen, dass eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung möglich ist.
Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Paragraphen vorhanden.
- Nummer: 49
- Bezeichnung: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- Hauptstück: 3. Hauptstück. Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei
- Abschnitt: 3. Abschnitt. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Fragestellungen:
- Änderungen zur Vorversion
- Letzte Änderung: 24. 5. 2018 durch Admin (ID: 393, Revision 3309)