DSG:§ 56. Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 24. Mai 2018, 13:01 Uhr

Inhaltsverzeichnis

Dieser Paragraph enthält Änderungen aus dem Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018. Die Änderungen anzeigen >>

(1)

Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 34 DSGVO betroffene Personen von Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten zu benachrichtigen. Für die Benachrichtigung gilt § 42 Abs. 4.

(2)

Die Benachrichtigung gemäß Abs. 1 kann unter den in § 43 Abs. 4 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.

Erläuterung zu § 56. Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen

Mit dieser Bestimmung werden Art. 31 und Art. 12 Abs. 1 und 4 (in Bezug auf Art. 31) Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt, wobei in Abs. 1 an die inhaltsgleiche Regelung des Art. 34 DSGVO angeknüpft wird.

Fragestellungen Fragestellungen: 0

Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Paragraphen vorhanden.

Diskussionsbeiträge Diskussion

Metadaten Metadaten

  • Nummer: 56
  • Bezeichnung: Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen
  • Hauptstück: 3. Hauptstück. Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei
  • Abschnitt: 3. Abschnitt. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
  • Fragestellungen:
  • Änderungen zur Vorversion
  • Letzte Änderung: 24. 5. 2018 durch Admin (ID: 402, Revision 3310)