DSG:§ 11. Verwarnung durch die Datenschutzbehörde
Aus Datencockpit
Inhaltsverzeichnis
Dieser Paragraph enthält Änderungen aus dem Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018. Die Änderungen anzeigen >>
Die Datenschutzbehörde wird den Katalog des Art. 83 Abs. 2 bis 6 DSGVO so zur Anwendung bringen, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Insbesondere bei erstmaligen Verstößen wird die Datenschutzbehörde im Einklang mit Art. 58 DSGVO von ihren Abhilfebefugnissen insbesondere durch Verwarnen Gebrauch machen.
Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Paragraphen vorhanden.
- Nummer: 11
- Bezeichnung: Verwarnung durch die Datenschutzbehörde
- Hauptstück: 1. Hauptstück. Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen
- Abschnitt: 2. Abschnitt. Datenverarbeitungen zu spezifischen Zwecken
- Fragestellungen:
- Änderungen zur Vorversion
- Letzte Änderung: 24. 5. 2018 durch Admin (ID: 343, Revision 3289)