DSG:§ 57. Benennung, Stellung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
(1)
Jeder Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 37 Abs. 5 und 7 DSGVO einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Gerichte sind im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit von der Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten ausgenommen. § 5 gilt im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Hauptstücks sinngemäß.
(2)
Für die Stellung des Datenschutzbeauftragten gilt Art. 38 DSGVO.
(3)
Dem Datenschutzbeauftragten obliegen die in Art. 39 DSGVO genannten Aufgaben in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Hauptstücks.
(4)
Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen und der Datenschutzbehörde mitzuteilen.
Erläuterung zu § 57. Benennung, Stellung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Mit dieser Bestimmung werden die Art. 32 bis 34 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt.
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten ist eine eigene Regelung erforderlich, weil sich diese nicht vollständig mit der Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 DSGVO deckt. Im Übrigen soll jedoch die Ausgestaltung des Datenschutzbeauftragten inhaltlich weitgehend an die Vorgaben der DSGVO anknüpfen.
Der Datenschutzbeauftragte soll den Verantwortlichen dabei unterstützt, die interne Einhaltung der nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zu überwachen (vgl. Erwägungsgrund 63 der Richtlinie (EU) 2016/680). Zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit sind davon die Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit ausgenommen.
Unterliegt eine zuständige Behörde in Bezug auf bestimmte Aufgabenbereiche außerhalb der Strafverfolgung der Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 38 DSGVO, so kann dieser Datenschutzbeauftragte auch als Datenschutzbeauftragter für den Bereich der Richtlinie (EU) 2016/680 benannt werden.
Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Paragraphen vorhanden.
- Nummer: 57
- Bezeichnung: Benennung, Stellung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
- Hauptstück: 3. Hauptstück. Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei
- Abschnitt: 3. Abschnitt. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Fragestellungen:
- Paragraph unverändert
- Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki (ID: 403, Revision 1125)