DSG:§ 66. Erlassung von Verordnungen
Aus Datencockpit
Inhaltsverzeichnis
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Erläuterung zu § 66. Erlassung von Verordnungen
Die Datenschutzbehörde hat im Tätigkeitsbericht nach § 12 auch über ihre Tätigkeiten nach dem 3. Hauptstück zu berichten.
Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Paragraphen vorhanden.
- Nummer: 66
- Bezeichnung: Erlassung von Verordnungen
- Hauptstück: 5. Hauptstück. Schlussbestimmungen
- Abschnitt:
- Fragestellungen:
- Paragraph unverändert
- Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki (ID: 412, Revision 1134)