DSG:§ 64. Durchführung und Umsetzung von Rechtsakten der EU

Aus Datencockpit
Version vom 24. Mai 2018, 13:02 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu:Navigation, Suche
Inhaltsverzeichnis

Dieser Paragraph enthält Änderungen aus dem Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018. Die Änderungen anzeigen >>

(1)

Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.

(2)

Dieses Bundesgesetz dient weiters der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstrec

Erläuterung zu § 64. Durchführung und Umsetzung von Rechtsakten der EU

Ein Verweis auf Art. 58 DSGVO erscheint bei der Umsetzung des Art. 47 der Richtlinie (EU) 2016/680 aufgrund der gänzlich unterschiedlichen Regelungstechnik nicht möglich.

Abs. 2 soll Art. 47 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 und Abs. 3 soll Art. 47 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 umsetzen. Abs. 4 sieht die Umsetzung des Art. 47 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 durch Verweis auf Art. 58 Abs. 4 DSGVO vor.

Abs. 5 soll durch den Verweis auf § 39 Abs. 5 den Art. 47 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2016/680 umsetzen.

Fragestellungen Fragestellungen: 0

Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Paragraphen vorhanden.

Diskussionsbeiträge Diskussion

Metadaten Metadaten

  • Nummer: 64
  • Bezeichnung: Durchführung und Umsetzung von Rechtsakten der EU
  • Hauptstück: 5. Hauptstück. Schlussbestimmungen
  • Abschnitt:
  • Fragestellungen:
  • Änderungen zur Vorversion
  • Letzte Änderung: 24. 5. 2018 durch Admin (ID: 410, Revision 3312)