DSG:§ 38. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, soweit sie nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist, nur rechtmäßig, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist, die von der zuständigen Behörde zu den in § 36 Abs. 1 genannten Zwecken wahrgenommen wird.
Erläuterung zu § 38. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/680 und enthält wesentliche Grundvoraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die sich grundlegend von der Regelung in Art. 6 DSGVO unterscheiden. Das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage ergibt sich neben der Richtlinie auch aus Art. 18 B-VG sowie dem Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1. § 38 schafft eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person. Eine solche Regelung erscheint schon deshalb geboten, weil Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO eine entsprechende Rechtsgrundlage für (u.a.) sonstige Behörden enthält und den Strafverfolgungsbehörden in diesem Zusammenhang keine zusätzlichen Einschränkungen auferlegt werden sollen. Die Regelung wird unmittelbar im Rahmen des DSG verankert, da ansonsten eine entsprechende Bestimmung in jedem Materiengesetz getroffen werden müsste. Die Richtlinie (EU) 2016/680 sieht eine Verarbeitung personenbezogener Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen explizit nur im Zusammenhang mit der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) vor; eine entsprechende Regelung erscheint jedoch auch in Bezug auf andere Datenkategorien erforderlich.
Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Paragraphen vorhanden.
- Nummer: 38
- Bezeichnung: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
- Hauptstück: 3. Hauptstück. Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei
- Abschnitt: 1. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen
- Fragestellungen:
- Paragraph unverändert
- Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Admin (ID: 370, Revision 994)