DSG:§ 51. Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 3. November 2017, 20:30 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, über Aufforderung mit der Datenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.
Erläuterung zu § 51. Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde
Mit dieser Bestimmung wird Art. 26 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt.
Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Paragraphen vorhanden.
- Nummer: 51
- Bezeichnung: Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde
- Hauptstück: 3. Hauptstück. Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei
- Abschnitt: 3. Abschnitt. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Fragestellungen:
- Paragraph unverändert
- Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki (ID: 395, Revision 1119)