DSG:§ 52. Datenschutz-Folgenabschätzung: Unterschied zwischen den Versionen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
(kein Unterschied)
|
Version vom 3. November 2017, 20:30 Uhr
Der Verantwortliche hat zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 1, 2, 3, 7 und 11 DSGVO durchzuführen, wobei sich der Nachweis gemäß Art. 35 Abs. 7 lit. d DSGVO auf die Einhaltung der Vorgaben dieses Hauptstücks bezieht.
Erläuterung zu § 52. Datenschutz-Folgenabschätzung
Mit dieser Bestimmung wird Art. 27 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt. Die Anforderungen an die Datenschutz-Folgenabschätzung entsprechen den maßgeblichen Anforderungen gemäß Art. 35 DSGVO. Datenschutz-Folgenabschätzungen sollten auf maßgebliche Systeme und Verfahren im Rahmen von Verarbeitungsvorgängen abstellen, nicht jedoch auf Einzelfälle (vgl. Erwägungsgrund 58 der Richtlinie (EU) 2016/680). Von einem hohen Risiko wird insbesondere in Fällen der Verwendung neuer Technologien auszugehen sein. Sonstige Betroffene können beispielsweise juristische Personen oder bloß wirtschaftlich Betroffene sein.
Fragestellung | Status |
---|---|
Gibt es Ausnahmen für Datenschutz-Folgenabschätzungen? | 4 - abschließend beantwortet |
- Nummer: 52
- Bezeichnung: Datenschutz-Folgenabschätzung
- Hauptstück: 3. Hauptstück. Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei
- Abschnitt: 3. Abschnitt. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Fragestellungen:
- Paragraph unverändert
- Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki (ID: 396, Revision 1120)