DSG:§ 55. Meldung von Verletzungen an die Datenschutzbehörde: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 3. November 2017, 20:31 Uhr
(1)
Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 33 DSGVO Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten der Datenschutzbehörde zu melden.
(2)
Soweit von der Verletzung des Schutzes personenbezogene Daten betroffen sind, die von dem oder an den Verantwortlichen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, sind die in Art. 33 Abs. 3 DSGVO genannten Informationen dem Verantwortlichen jenes Mitgliedstaates der Europäischen Union unverzüglich zu übermitteln.
Erläuterung zu § 55. Meldung von Verletzungen an die Datenschutzbehörde
Mit dieser Bestimmung wird Art. 30 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt, wobei in Abs. 1 an die inhaltsgleiche Regelung des Art. 33 DSGVO angeknüpft wird.
Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Paragraphen vorhanden.
- Nummer: 55
- Bezeichnung: Meldung von Verletzungen an die Datenschutzbehörde
- Hauptstück: 3. Hauptstück. Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei
- Abschnitt: 3. Abschnitt. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Fragestellungen:
- Paragraph unverändert
- Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki (ID: 399, Revision 1123)