DSG:§ 56. Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Datencockpit
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
(kein Unterschied)
|
Version vom 3. November 2017, 20:32 Uhr
Inhaltsverzeichnis
(1)
Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 34 DSGVO betroffene Personen von der Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogener Daten zu benachrichtigen. Für die Benachrichtigung gilt § 42 Abs. 4.
(2)
Die Benachrichtigung gemäß Abs. 1 kann unter den in § 43 Abs. 4 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.
Erläuterung zu § 56. Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen
Mit dieser Bestimmung werden Art. 31 und Art. 12 Abs. 1 und 4 (in Bezug auf Art. 31) Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt, wobei in Abs. 1 an die inhaltsgleiche Regelung des Art. 34 DSGVO angeknüpft wird.
Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Paragraphen vorhanden.
- Nummer: 56
- Bezeichnung: Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen
- Hauptstück: 3. Hauptstück. Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei
- Abschnitt: 3. Abschnitt. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Fragestellungen:
- Paragraph unverändert
- Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki (ID: 402, Revision 1124)