DSG:§ 63. Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 3. November 2017, 20:37 Uhr
Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, oder mit der Absicht, einen anderen dadurch in seinem von § 1 Abs. 1 gewährleisteten Anspruch zu schädigen, personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die er sich widerrechtlich verschafft hat, selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, obwohl der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Erläuterung zu § 63. Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht
In jenen Fällen, in welchen der vorliegende Aufgabenbereich in der Richtlinie (EU) 2016/680 grundsätzlich mit jenen der DSGVO ident ist, soll in der Richtlinienumsetzung direkt auf die DSGVO verwiesen werden. Der Verweis auf Art. 57 Abs. 1 lit. c bis e, g, h und t DSGVO ist in Verbindung mit dem Einleitungssatz zu Abs. 1 zu verstehen, welcher auf den Anwendungsbereich des § 34 verweist. Diese Aufgaben sind somit mit der Maßgabe vorzunehmen, dass sie nur den Anwendungsbereich des § 34 in Bezug auf dieses Hauptstück betreffen.
Mit Abs. 3 wird Art. 46 Abs. 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 durch Verweis auf die Bestimmungen in der DSGVO umgesetzt. Die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten ist nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 immer unentgeltlich.
Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Paragraphen vorhanden.
- Nummer: 63
- Bezeichnung: Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht
- Hauptstück: 4. Hauptstück. Besondere Strafbestimmungen
- Abschnitt:
- Fragestellungen:
- Paragraph unverändert
- Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki (ID: 409, Revision 1131)