DSG:§ 64. Durchführung und Umsetzung von Rechtsakten der EU: Unterschied zwischen den Versionen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
(kein Unterschied)
|
Version vom 3. November 2017, 20:37 Uhr
(1)
Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.
(2)
Diese Bundesgesetz dient weiters der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstrec
Erläuterung zu § 64. Durchführung und Umsetzung von Rechtsakten der EU
Ein Verweis auf Art. 58 DSGVO erscheint bei der Umsetzung des Art. 47 der Richtlinie (EU) 2016/680 aufgrund der gänzlich unterschiedlichen Regelungstechnik nicht möglich.
Abs. 2 soll Art. 47 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 und Abs. 3 soll Art. 47 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 umsetzen. Abs. 4 sieht die Umsetzung des Art. 47 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 durch Verweis auf Art. 58 Abs. 4 DSGVO vor.
Abs. 5 soll durch den Verweis auf § 39 Abs. 5 den Art. 47 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2016/680 umsetzen.
Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Paragraphen vorhanden.
- Nummer: 64
- Bezeichnung: Durchführung und Umsetzung von Rechtsakten der EU
- Hauptstück: 5. Hauptstück. Schlussbestimmungen
- Abschnitt:
- Fragestellungen:
- Paragraph unverändert
- Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki (ID: 410, Revision 1132)