Fragestellung:Müssen Spendenorganisationen verpflichtend einen Datenschutzbeauftragten bestellen?: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 18. Januar 2018, 14:38 Uhr
Letzte Änderung 18. 1. 2018 von Admin.
ID: 498
Fragestellung | Name der Fragestellung | Müssen Spendenorganisationen verpflichtend einen Datenschutzbeauftragten bestellen? |
Status | Status der Fragestellung: offen - in Bearbeitung - teilweise beantwortet - abschließend beantwortet | 3 - teilweise beantwortet |
Fragetext | Detailbeschreibung der Fragestellung | Müssen Spendenorganisationen verpflichtend einen Datenschutzbeauftragten bestellen? |
Antwort | Beantwortung der Fragestellung | "Bei Organisationen, die vorwiegend spendenfinanziert sind, zählt die Verarbeitung von Spenderdaten aufgrund der untrennbaren Verbindung zwischen den Organisationsmitteln und der Mittelaufbringung durch Spenden zur Kerntätigkeit der Organisation. Diese Kerntätigkeit besteht jedoch nicht zwangsläufig in einer "umfangreichen, systematischen oder regelmäßigen Überwachung" der Spender iSv Art. 37 DSGVO. Eine generelle Verpflichtung zur Bestellung eines DSBA scheint für gemeinnützige Spendenorganisationen nicht zu bestehen. Diese setzen jedoch teilweise Methoden des E-Mail-Retargetings ein. Auch könnten gewisse Kommunikationsabläufe mit den Spendern als verhaltensbasierte Werbung angesehen werden. Je spezifischer die Beziehung zu den Spendern aufgebaut ist, desto eher wird daraus eine Pflicht zu Benennung eines DSBA resultieren."
Details siehe Scheichenbauer, Heide, "Verpflichtende Datenschutzbeauftragte für Spendenorganisationen?", jusIT 05/2017 |
Thema | Übergeordnetes Thema der Fragestellung | Datenschutzbeauftragte |
Schlagworte | Schlagworte zur Fragestellung | Spendenorganisationen, Datenschutzbeauftragte |
Beantwortet durch | Institution oder Benutzer, der die Fragestellung beantwortet hat. | Dr. iur. Heidi Scheichenbauer |
Quelle | Quelle der Antwort, z. B: ein Dokument | jusIT 05/2017 |
Paragraph | Paragraph der VRV 2015, den die Fragestellung betrifft. | DSGVO:Artikel 37. Benennung eines Datenschutzbeauftragten |
Verweis | Verweise zu weiteren, ähnlichen Fragestellungen | |
Aufgabe für | BenutzerInnen können Aufgaben zugewiesen werden, die in der Liste auf ihrer Benutzerseite angezeigt werden. |
Weitere Informationen[Bearbeiten]