Fragestellung:Kann ein Datenschutzbeauftragter verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG sein?: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 18. Januar 2018, 14:45 Uhr
Letzte Änderung 18. 1. 2018 von Admin.
ID: 463
Fragestellung | Name der Fragestellung | Kann ein Datenschutzbeauftragter verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG sein? |
Status | Status der Fragestellung: offen - in Bearbeitung - teilweise beantwortet - abschließend beantwortet | 3 - teilweise beantwortet |
Fragetext | Detailbeschreibung der Fragestellung | Kann ein Datenschutzbeauftragter verwantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG sein? |
Antwort | Beantwortung der Fragestellung | Der Datenschutzbeauftragte hat nach Ansicht der Datenschutzbehörde beratende Funktion. Verbindliche Anordnungen sind von der Managementebene zu treffen. Deshalb ist die Datenschutzbehörde der Ansicht, dass ein Datenschutzbeauftragter nicht als verantwortlicher Beauftragter bestellt werden kann. |
Thema | Übergeordnetes Thema der Fragestellung | Datenschutzbeauftragte |
Schlagworte | Schlagworte zur Fragestellung | Datenschutzbeauftragte, verwantwortlicher Beauftragter |
Beantwortet durch | Institution oder Benutzer, der die Fragestellung beantwortet hat. | Datenschutzbehörde |
Quelle | Quelle der Antwort, z. B: ein Dokument | File:DSGVO-Leitfaden.pdf |
Paragraph | Paragraph der VRV 2015, den die Fragestellung betrifft. | |
Verweis | Verweise zu weiteren, ähnlichen Fragestellungen | |
Aufgabe für | BenutzerInnen können Aufgaben zugewiesen werden, die in der Liste auf ihrer Benutzerseite angezeigt werden. |
Weitere Informationen[Bearbeiten]