DSG:§ 68. Vollziehung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 24. Mai 2018, 13:03 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Dieser Paragraph enthält Änderungen aus dem Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018. Die Änderungen anzeigen >>
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz sowie der Bundeskanzler und die anderen Bundesminister im Rahmen ihres Wirkungsbereichs betraut.
Erläuterung zu § 68. Vollziehung
§ 68 verweist für die Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen auf den entsprechenden 3. Abschnitt des 2. Hauptstücks. Die Verhängung von Geldbußen gemäß § 19 soll ausgeschlossen sein, da Geldbußen gegen „zuständige Behörden“ (§ 35 Z 7) nicht verhängt werden können.
Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Paragraphen vorhanden.
- Nummer: 68
- Bezeichnung: Vollziehung
- Hauptstück: 5. Hauptstück. Schlussbestimmungen
- Abschnitt:
- Fragestellungen:
- Änderungen zur Vorversion
- Letzte Änderung: 24. 5. 2018 durch Admin (ID: 414, Revision 3313)