DSG:§ 52. Datenschutz-Folgenabschätzung: Unterschied zwischen den Versionen
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|Erläuterung=Mit dieser Bestimmung wird Art. 27 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt. Die Anforderungen an die Datenschutz-Folgenabschätzung entsprechen den maßgeblichen Anforderungen gemäß Art. 35 DSGVO. Datenschutz-Folgenabschätzungen sollten auf maßgebliche Systeme und Verfahren im Rahmen von Verarbeitungsvorgängen abstellen, nicht jedoch auf Einzelfälle (vgl. Erwägungsgrund 58 der Richtlinie (EU) 2016/680). Von einem hohen Risiko wird insbesondere in Fällen der Verwendung neuer Technologien auszugehen sein. Sonstige Betroffene können beispielsweise juristische Personen oder bloß wirtschaftlich Betroffene sein. | |Erläuterung=Mit dieser Bestimmung wird Art. 27 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt. Die Anforderungen an die Datenschutz-Folgenabschätzung entsprechen den maßgeblichen Anforderungen gemäß Art. 35 DSGVO. Datenschutz-Folgenabschätzungen sollten auf maßgebliche Systeme und Verfahren im Rahmen von Verarbeitungsvorgängen abstellen, nicht jedoch auf Einzelfälle (vgl. Erwägungsgrund 58 der Richtlinie (EU) 2016/680). Von einem hohen Risiko wird insbesondere in Fällen der Verwendung neuer Technologien auszugehen sein. Sonstige Betroffene können beispielsweise juristische Personen oder bloß wirtschaftlich Betroffene sein. | ||
[https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2018/108/20180525 BGBl. II Nr. 108/2018] enthält Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV) | |||
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Aktuelle Version vom 2. Oktober 2018, 08:43 Uhr
Der Verantwortliche hat zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 1, 2, 3, 7 und 11 DSGVO durchzuführen, wobei sich der Nachweis gemäß Art. 35 Abs. 7 lit. d DSGVO auf die Einhaltung der Vorgaben dieses Hauptstücks bezieht.
Erläuterung zu § 52. Datenschutz-Folgenabschätzung
Mit dieser Bestimmung wird Art. 27 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt. Die Anforderungen an die Datenschutz-Folgenabschätzung entsprechen den maßgeblichen Anforderungen gemäß Art. 35 DSGVO. Datenschutz-Folgenabschätzungen sollten auf maßgebliche Systeme und Verfahren im Rahmen von Verarbeitungsvorgängen abstellen, nicht jedoch auf Einzelfälle (vgl. Erwägungsgrund 58 der Richtlinie (EU) 2016/680). Von einem hohen Risiko wird insbesondere in Fällen der Verwendung neuer Technologien auszugehen sein. Sonstige Betroffene können beispielsweise juristische Personen oder bloß wirtschaftlich Betroffene sein.
BGBl. II Nr. 108/2018 enthält Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV)
Fragestellung | Status |
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Gibt es Ausnahmen für Datenschutz-Folgenabschätzungen? | 4 - abschließend beantwortet |
- Nummer: 52
- Bezeichnung: Datenschutz-Folgenabschätzung
- Hauptstück: 3. Hauptstück. Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei
- Abschnitt: 3. Abschnitt. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Fragestellungen:
- Paragraph unverändert
- Letzte Änderung: 2. 10. 2018 durch Admin (ID: 396, Revision 3377)