Fragestellung:Gibt es Ausnahmen für Datenschutz-Folgenabschätzungen?: Unterschied zwischen den Versionen
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|Fragetext=Gibt es Ausnahmen für Datenschutz-Folgenabschätzungen? | |Fragetext=Gibt es Ausnahmen für Datenschutz-Folgenabschätzungen? | ||
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Aktuelle Version vom 2. Oktober 2018, 08:50 Uhr
Letzte Änderung 2. 10. 2018 von Admin.
ID: 675
Fragestellung | Name der Fragestellung | Gibt es Ausnahmen für Datenschutz-Folgenabschätzungen? |
Status | Status der Fragestellung: offen - in Bearbeitung - teilweise beantwortet - abschließend beantwortet | 4 - abschließend beantwortet |
Fragetext | Detailbeschreibung der Fragestellung | Gibt es Ausnahmen für Datenschutz-Folgenabschätzungen? |
Antwort | Beantwortung der Fragestellung | Ja, mit BGBl. II Nr. 108/2018 wurden Ausnahmen verordnet. |
Thema | Übergeordnetes Thema der Fragestellung | Nationales Datenschutzrecht |
Schlagworte | Schlagworte zur Fragestellung | Folgenabschätzung, Ausnahmen |
Beantwortet durch | Institution oder Benutzer, der die Fragestellung beantwortet hat. | Gesetzgeber |
Quelle | Quelle der Antwort, z. B: ein Dokument | https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2018/108/20180525 |
Paragraph | Paragraph der VRV 2015, den die Fragestellung betrifft. | DSG:§ 52. Datenschutz-Folgenabschätzung, DSGVO:Artikel 35. Datenschutz-Folgenabschätzung |
Verweis | Verweise zu weiteren, ähnlichen Fragestellungen | |
Aufgabe für | BenutzerInnen können Aufgaben zugewiesen werden, die in der Liste auf ihrer Benutzerseite angezeigt werden. |
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