DSG:§ 2. Zuständigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Datencockpit
Wechseln zu:Navigation, Suche
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 3. November 2017, 16:31 Uhr

Inhaltsverzeichnis

(1)

Bundessache ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.

(2)

Die Vollziehung solcher Bundesgesetze steht dem Bund zu. Soweit solche Daten von einem Land, im Auftrag eines Landes, von oder im Auftrag von juristischen Personen, die durch Gesetz eingerichtet sind und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, verwendet werden, sind diese Bundesgesetze von den Ländern zu vollziehen, soweit nicht durch Bundesgesetz die Datenschutzbehörde, der Datenschutzrat oder Gerichte mit der Vollziehung betraut werden.

Erläuterung zu § 2. Zuständigkeit

§ 2 legt den sachlichen Anwendungsbereich fest. Der räumliche Anwendungsbereich wird unmittelbar in der DSGVO festgelegt. Die DSGVO gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Um auch Datenverarbeitungen außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts zu erfassen (Art. 2 Abs. 2 lit. a DSGVO), wird die DSGVO auch auf diesen Bereich für anwendbar erklärt. Dies soll nur dort nicht gelten, wo im 3. Hauptstück dieses Bundesgesetzes spezifischere Bestimmungen vorgesehen sind.

Fragestellungen Fragestellungen: 0

Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Paragraphen vorhanden.

Diskussionsbeiträge Diskussion

Metadaten Metadaten

  • Nummer: 2
  • Bezeichnung: Zuständigkeit
  • Hauptstück: Artikel 1. (Verfassungsbestimmung)
  • Abschnitt:
  • Fragestellungen:
  • Paragraph unverändert
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Admin (ID: 333, Revision 950)