Fragestellung:Braucht der Datenschutzbeauftragte eine bestimmte (akademische) Ausbildung?: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 18. Januar 2018, 14:43 Uhr
Letzte Änderung 18. 1. 2018 von Admin.
ID: 467
Fragestellung | Name der Fragestellung | Braucht der Datenschutzbeauftragte eine bestimmte (akademische) Ausbildung? |
Status | Status der Fragestellung: offen - in Bearbeitung - teilweise beantwortet - abschließend beantwortet | 3 - teilweise beantwortet |
Fragetext | Detailbeschreibung der Fragestellung | Braucht der Datenschutzbeauftragte eine bestimmte (akademische) Ausbildung? |
Antwort | Beantwortung der Fragestellung | Nein. Gemäß Art. 37 Abs. 5 DSGVO wird der Datenschutzbeauftragte auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 39 DSGVO. |
Thema | Übergeordnetes Thema der Fragestellung | Datenschutzbeauftragte |
Schlagworte | Schlagworte zur Fragestellung | Datenschutzbeauftragte, Qualifikation |
Beantwortet durch | Institution oder Benutzer, der die Fragestellung beantwortet hat. | Datenschutzbehörde |
Quelle | Quelle der Antwort, z. B: ein Dokument | File:DSGVO-Leitfaden.pdf |
Paragraph | Paragraph der VRV 2015, den die Fragestellung betrifft. | DSGVO:Artikel 37. Benennung eines Datenschutzbeauftragten, DSGVO:Artikel 39. Aufgaben des Datenschutzbeauftragten |
Verweis | Verweise zu weiteren, ähnlichen Fragestellungen | |
Aufgabe für | BenutzerInnen können Aufgaben zugewiesen werden, die in der Liste auf ihrer Benutzerseite angezeigt werden. |
Weitere Informationen[Bearbeiten]