DSG:§ 51. Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 3. November 2017, 20:30 Uhr

Inhaltsverzeichnis

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, über Aufforderung mit der Datenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.

Erläuterung zu § 51. Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde

Mit dieser Bestimmung wird Art. 26 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt.

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Metadaten Metadaten

  • Nummer: 51
  • Bezeichnung: Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde
  • Hauptstück: 3. Hauptstück. Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei
  • Abschnitt: 3. Abschnitt. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
  • Fragestellungen:
  • Paragraph unverändert
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki (ID: 395, Revision 1119)