DSG:§ 56. Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen
Aus Datencockpit
Inhaltsverzeichnis
(1)
Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 34 DSGVO betroffene Personen von der Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogener Daten zu benachrichtigen. Für die Benachrichtigung gilt § 42 Abs. 4.
(2)
Die Benachrichtigung gemäß Abs. 1 kann unter den in § 43 Abs. 4 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.
Erläuterung zu § 56. Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen
Mit dieser Bestimmung werden Art. 31 und Art. 12 Abs. 1 und 4 (in Bezug auf Art. 31) Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt, wobei in Abs. 1 an die inhaltsgleiche Regelung des Art. 34 DSGVO angeknüpft wird.
Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Paragraphen vorhanden.
- Nummer: 56
- Bezeichnung: Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen
- Hauptstück: 3. Hauptstück. Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei
- Abschnitt: 3. Abschnitt. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Fragestellungen:
- Paragraph unverändert
- Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki (ID: 402, Revision 1124)