DSG:§ 52. Datenschutz-Folgenabschätzung

Aus Datencockpit
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Inhaltsverzeichnis

Der Verantwortliche hat zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 1, 2, 3, 7 und 11 DSGVO durchzuführen, wobei sich der Nachweis gemäß Art. 35 Abs. 7 lit. d DSGVO auf die Einhaltung der Vorgaben dieses Hauptstücks bezieht.

Erläuterung zu § 52. Datenschutz-Folgenabschätzung

Mit dieser Bestimmung wird Art. 27 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt. Die Anforderungen an die Datenschutz-Folgenabschätzung entsprechen den maßgeblichen Anforderungen gemäß Art. 35 DSGVO. Datenschutz-Folgenabschätzungen sollten auf maßgebliche Systeme und Verfahren im Rahmen von Verarbeitungsvorgängen abstellen, nicht jedoch auf Einzelfälle (vgl. Erwägungsgrund 58 der Richtlinie (EU) 2016/680). Von einem hohen Risiko wird insbesondere in Fällen der Verwendung neuer Technologien auszugehen sein. Sonstige Betroffene können beispielsweise juristische Personen oder bloß wirtschaftlich Betroffene sein.

Fragestellungen Fragestellungen: 1

FragestellungStatus
Gibt es Ausnahmen für Datenschutz-Folgenabschätzungen?4 - abschließend beantwortet

Diskussionsbeiträge Diskussion

Metadaten Metadaten

  • Nummer: 52
  • Bezeichnung: Datenschutz-Folgenabschätzung
  • Hauptstück: 3. Hauptstück. Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei
  • Abschnitt: 3. Abschnitt. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
  • Fragestellungen:
  • Paragraph unverändert
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki (ID: 396, Revision 1120)