DSGVO:Artikel 10. Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Aus Datencockpit
Inhaltsverzeichnis
Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.
Art. 10 legt fest, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten verarbeitet werden dürfen. [1]
Fußnoten
- ↑ Diese „Strafdaten“ gelten per definitionem nicht als sensible Daten. Sie unterliegen in Österreich aber bereits jetzt einem speziellen Schutz; vgl. dazu § 8 Abs. 4 DSG 2000 sowie die Rsp des VwGH dazu (Erkenntnis vom 22.10.2012, Zl. 2009/03/0162).
Fragestellung | Status |
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Wann ist ein Datenschutzbeauftragter verpflichtend zu bestellen? | 3 - teilweise beantwortet |
- Nummer: 10
- Bezeichnung: Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
- Kapitel: KAPITEL II. Grundsätze
- Abschnitt:
- Fragestellungen:
- Artikel unverändert
- Letzte Änderung: 12. 1. 2018 durch Admin (ID: 204, Revision 1507)