DSGVO:Artikel 31. Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

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Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

Fragestellungen Fragestellungen: 1

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Metadaten Metadaten

  • Nummer: 31
  • Bezeichnung: Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
  • Kapitel: KAPITEL IV. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
  • Abschnitt: Abschnitt 1. Allgemeine Pflichten
  • Fragestellungen:
  • Artikel unverändert
  • Letzte Änderung: 30. 10. 2017 durch Admin (ID: 236, Revision 611)