DSGVO:Artikel 27. Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
(1)
In den Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 2 benennt der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter schriftlich einen Vertreter in der Union.
(2)
Die Pflicht gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für
a) eine Verarbeitung, die gelegentlich erfolgt, nicht die umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 oder die umfangreiche Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 10 einschließt und unter Berücksichtigung der Art, der Umstände, des Umfangs und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt, oder
b) Behörden oder öffentliche Stellen.
(3)
Der Vertreter muss in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen die betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen verarbeitet werden oder deren Verhalten beobachtet wird, sich befinden.
(4)
Der Vertreter wird durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter beauftragt, zusätzlich zu diesem oder an seiner Stelle insbesondere für Aufsichtsbehörden und betroffene Personen bei sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Verarbeitung zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung als Anlaufstelle zu dienen.
(5)
Die Benennung eines Vertreters durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter selbst.
Erläuterung zu Artikel 27. Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
Art. 27 verpflichtet Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, die nicht im Unionsgebiet niedergelassen sind, einen Vertreter in einem Mitgliedstaat zu benennen. Der Vertreter ist zusätzlich zum Verantwortlichen/Auftragsverarbeiter oder an dessen Stelle Anlaufpunkt für Betroffene und Aufsichtsbehörden.
- Nummer: 27
- Bezeichnung: Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
- Kapitel: KAPITEL IV. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Abschnitt: Abschnitt 1. Allgemeine Pflichten
- Fragestellungen:
- Artikel unverändert
- Letzte Änderung: 12. 1. 2018 durch Admin (ID: 233, Revision 1516)