DSGVO:Artikel 78. Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde

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Inhaltsverzeichnis

(1)

Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde.

(2)

Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach den Artikeln 55 und 56 zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Artikel 77 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

(3)

Für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

(4)

Kommt es zu einem Verfahren gegen den Beschluss einer Aufsichtsbehörde, dem eine Stellungnahme oder ein Beschluss des Ausschusses im Rahmen des Kohärenzverfahrens vorangegangen ist, so leitet die Aufsichtsbehörde diese Stellungnahme oder diesen Beschluss dem Gericht zu.

Erläuterung zu Artikel 78. Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde

Gegen verbindliche Entscheidungen der Aufsichtsbehörde bzw. gegen Untätigkeit der Aufsichtsbehörde steht der Rechtsweg an ein Gericht offen (Art. 78). Zuständig für solche Beschwerden sind die Gerichte jenes Mitgliedstaates, in welchem die Behörde ihren Sitz hat.

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Metadaten Metadaten

  • Nummer: 78
  • Bezeichnung: Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
  • Kapitel: KAPITEL VIII. Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
  • Abschnitt:
  • Fragestellungen:
  • Artikel unverändert
  • Letzte Änderung: 12. 1. 2018 durch Admin (ID: 255, Revision 1533)