DSGVO:Artikel 98. Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz

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Die Kommission legt gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung anderer Rechtsakte der Union zum Schutz personenbezogener Daten vor, damit ein einheitlicher und kohärenter Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung sichergestellt wird. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung solcher Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union und zum freien Verkehr solcher Daten.

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Metadaten Metadaten

  • Nummer: 98
  • Bezeichnung: Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz
  • Kapitel: KAPITEL XI. Schlussbestimmungen
  • Abschnitt:
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  • Artikel unverändert
  • Letzte Änderung: 30. 10. 2017 durch Melnicki (ID: 215, Revision 578)