DSGVO:Artikel 38. Stellung des Datenschutzbeauftragten
(1)
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.
(2)
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unterstützen den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 39, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen.
(3)
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Der Datenschutzbeauftragte darf von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters.
(4)
Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen.
(5)
Der Datenschutzbeauftragte ist nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die Wahrung der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit gebunden.
(6)
Der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
Erläuterung zu Artikel 38. Stellung des Datenschutzbeauftragten
Neu ist auch die verpflichtende Bestellung eines Datenschutzbeauftragten in bestimmten Bereichen (Art. 37 bis 39) [1], der die DSB Aufgaben weisungsungebunden durchführt und unmittelbar der höchsten Managementebene berichtet.
Folgende Verantwortliche/Auftragsverarbeiter haben zwingend einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen:
- Behörden und öffentliche Stellen (mit Ausnahme von Gerichten soweit es nicht die Justizverwaltung betrifft)
- wenn die Kerntätigkeit die regelmäßige und systematische Überwachung von Personen darstellt
- wenn die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung von sensiblen Daten nach Art. 9 und Strafdaten nach Art. 10 besteht.
Fußnoten
- ↑ Vgl. dazu WP 243 rev.01, Leitlinie der Art. 29-Gruppe vom 13.12.2016 zum Datenschutzbeauftragten, abrufbar in Englisch unter http://ec.europa.eu/newsroom/just/item-detail.cfm?item_id=50083.
Fragestellung | Status |
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Stellung des Datenschutzbeauftragten | 3 - teilweise beantwortet |
- Nummer: 38
- Bezeichnung: Stellung des Datenschutzbeauftragten
- Kapitel: KAPITEL IV. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Abschnitt: Abschnitt 4. Datenschutzbeauftragter
- Fragestellungen:
- Artikel unverändert
- Letzte Änderung: 12. 1. 2018 durch Admin (ID: 308, Revision 1522)