DSGVO:Artikel 20. Recht auf Datenübertragbarkeit

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Dieser Paragraph enthält Änderungen aus dem Interinstitutional File 2012/0011 (COD) vom 19. April 2018. Die Änderungen anzeigen >>

(1)

Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern

a) die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder auf einem Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beruht und

b) die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.

(2)

Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat die betroffene Person das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist.

(3)

Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 17 unberührt. Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

(4)

Das Recht gemäß Absatz 1 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

Erläuterung zu Artikel 20. Recht auf Datenübertragbarkeit

Art. 20 räumt einem Betroffenen das Recht auf Datenübertragbarkeit ein [1]. Damit soll sichergestellt werden, dass die von einem Betroffenen zur Verfügung gestellten personenbezogene Daten, die bei einem (privaten) Anbieter in einer bestimmten technischen Umgebung gespeichert werden, bei einem Anbieterwechsel ohne technische Barrieren für die Betroffenen in eine neue technische Umgebung übertragen werden können.

Fußnoten

  1. Vgl. dazu WP 242rev.01, Leitlinie der Art. 29-Gruppe vom 13.12.2016 zur Datenübertragbarkeit, abrufbar in Englisch unter http://ec.europa.eu/newsroom/just/item-detail.cfm?item_id=50083.

Fragestellungen Fragestellungen: 1

Diskussionsbeiträge Diskussion

Metadaten Metadaten

  • Nummer: 20
  • Bezeichnung: Recht auf Datenübertragbarkeit
  • Kapitel: KAPITEL III. Rechte der betroffenen Person
  • Abschnitt: Abschnitt 3. Berichtigung und Löschung
  • Fragestellungen:
  • Änderungen zur Vorversion
  • Letzte Änderung: 24. 5. 2018 durch Admin (ID: 213, Revision 3329)