DSGVO:Artikel 93. Ausschussverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 30. Oktober 2017, 15:36 Uhr

Inhaltsverzeichnis

(1)

Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

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Diskussionsbeiträge Diskussion

Metadaten Metadaten

  • Nummer: 93
  • Bezeichnung: Ausschussverfahren
  • Kapitel: KAPITEL X. Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
  • Abschnitt:
  • Fragestellungen:
  • Artikel unverändert
  • Letzte Änderung: 30. 10. 2017 durch Melnicki (ID: 241, Revision 626)