DSGVO:Artikel 31. Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 30. Oktober 2017, 14:38 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
Fragestellung | Status |
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Welche neuen Pflichten gibt es für Veranwortliche und Auftragsverarbeiter? | 3 - teilweise beantwortet |
- Nummer: 31
- Bezeichnung: Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
- Kapitel: KAPITEL IV. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Abschnitt: Abschnitt 1. Allgemeine Pflichten
- Fragestellungen:
- Artikel unverändert
- Letzte Änderung: 30. 10. 2017 durch Admin (ID: 236, Revision 611)