DSGVO:Artikel 55. Zuständigkeit

Aus Datencockpit
Wechseln zu:Navigation, Suche
Inhaltsverzeichnis

(1)

Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.

(2)

Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.

(3)

Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.

Fragestellungen Fragestellungen: 1

FragestellungStatus
Welche Befugnisse hat die Datenschutzbehörde?3 - teilweise beantwortet

Diskussionsbeiträge Diskussion

Metadaten Metadaten

  • Nummer: 55
  • Bezeichnung: Zuständigkeit
  • Kapitel: KAPITEL VI. Unabhängige Aufsichtsbehörden
  • Abschnitt: Abschnitt 2. Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
  • Fragestellungen:
  • Artikel unverändert
  • Letzte Änderung: 30. 10. 2017 durch Melnicki (ID: 279, Revision 713)